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Abfallwirtschaft und Coronavirus | Nachweisverordnung – abfallrechtliche Nachweisführung
Am 20.03.2020 wurde vom Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen ein Erlass mit folgendem Inhalt veröffentlicht:
Erlass vom 20.03.2020
_“Der derzeitigen Situation geschuldet ist es im Zusammenhang mit einer Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus erforderlich, Regelungen zu finden, um ein mögliches Infektionsrisiko durch den normalerweise erforderlichen Austausch von Dokumenten und das Einholen von Unterschriften im Rahmen der Nachweisführung gemäß Nachweisverordnung (NachwV) zu reduzieren._
_Seitens der SAM Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH werden in dem am 19.03.2020 versandten Newsletter 01/2020 (s. Anlage) Möglichkeiten dargelegt, wie persönliche Kontakte der in das abfallrechtliche Nachweisverfahren eingebundenen Beteiligten weitestgehend vermieden werden können. Der dort geschilderten Vorgehensweise schließt sich mein Haus unter Berücksichtigung der nachfolgenden Anmerkungen an._
_Führung von Übernahmescheinen_
_Die Pflichten zur Führung von Übernahmescheinen i. S. d. § 12 NachwV bleiben weiterhin ebenso bestehen wie die Verpflichtung, die Nummern der Übernahmescheine in den zugehörigen Begleitschein aufzunehmen und letzteren in das System einzustellen. Ein Unterzeichnen der Übernahmescheine kann unterbleiben._
_Einschränkungen bei der Möglichkeit der elektronischen Nachweisführung_
_Hier verweist der Newsletter der SAM auf § 22 NachwV. Falls aufgrund von Erkrankungen oder anderen betrieblichen Umständen keine elektronischen Signaturen vorgenommen werden können, sind die erforderlichen Nachweise nach den Abschnitten 1 bis 3 NachwV (mit Ausnahme von § 11 Abs. 3 und 4) unter Verwendung der in Anlage 1 der NachwV vorgegebenen Formblätter zu führen. Ein Herunterladen der Formblätter ist über folgenden Link des Internetauftritts der ZKS Abfall möglich:_
_https://www.zks-abfall.de/de/formulare-nachweisverfahren_
_Die erforderlichen Meldungen über die Störung des Kommunikationssystems nach § 22 NachwV müssen an die Zentrale Stelle Abfallnachweisverfahren und an die jeweils zuständige Behörde gesandt werden._
_Liefer- / Wiegescheine_
_Das Unterzeichnen von Liefer- und / oder Wiegescheinen durch den mit der Eingangskontrolle befassten Mitarbeiter des Entsorgungsunternehmens und das Gegenzeichnen durch den Fahrer des Beförderers kann aufgrund der momentanen Situation unterbleiben. Es ist jedoch weiterhin darauf zu achten, dass die erforderliche Führung der Register gemäß § 49 KrWG i. V. m. §§ 23 ff. NachwV erfolgt._
_Diese Regelung gilt zunächst befristet bis 30. April 2020.“_
Erneuerung
Der ursprünglich bis zum 30.04.2020 befristete Erlass wurde am 27.04.2020 erneuert und galt bis auf Widerruf fort.
Aufhebung
Dieser Widerruf ist am 25. August erfolgt. Die früheren Erlasse wurden vom Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen per Erlass vom 25.08.22 aufgehoben.
Fazit
Unterschriften sind wieder erforderlich.
Ich wünsche Ihnen gute Erkenntnisse und verbleibe auf das Herzlichste
Ihr
Hartmut FrenzelVerantwortlicher für diese Pressemitteilung:
Dr. Hartmut Frenzel | Trusted Advisor
Herr Dr. Hartmut Frenzel
Fuhlrottstr. 15
42119 Wuppertal
Deutschlandfon ..: 01602912140
web ..: https://dr-frenzel.com/nrw-abfallwirtschaft-und-coronavirus-nachweisverordnung-abfallrechtliche-nach
email : postfach@dr-frenzel.comDr. Hartmut Frenzel
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NRW: Abfallwirtschaft und Coronavirus
auf Presseverteiler publiziert am 2. September 2022 in der Rubrik Presse - News
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