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Zum Thema Betreuungsrecht hat das Landgericht Stuttgart mit Beschluss vom 10.02.2022 hinsichtlich grober Verfahrensverstöße bei der Durchführung des Unterbringungsverfahrens entschieden.
Das Landgericht Stuttgart hat mit Beschluss vom 10.02.2022 (Az. 19 T 46/22) entschieden, dass Voraussetzungen für einen gerichtliche Genehmigung einer Unterbringung zum einen sind, dass dem Betroffenen die Bestellung des Sachverständigen vorab mitgeteilt wird, die Qualifikation des Sachverständigen durch das Gericht festgestellt sowie die Untersuchung des Betroffenen unter Offenlegung der Eigenschaft als Sachverständiger vorgenommen wird und aus dem Gutachten erkennbar ist, welche eigenen Untersuchungen der Sachverständige durchgeführt hat.
Im vorliegenden Fall befand sich eine Frau, die unter Betreuung stand, aufgrund einer Eilentscheidung des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 25.01.2022 vorläufig für sechs Wochen in einer Unterbringung. Die Betroffene wurde im Beisein des Verfahrenspflegers und des Sachverständigen am 31.01.2022 angehört. Das ärztliche Gutachten wurde am gleichen Tag von der Assistenzärztin der Station, wo sich derzeit die Betroffene befand, durchgeführt. Die Assistenzärztin wurde vom Gericht am 28.01.2022 beauftragt. Die Unterbringung wurde sodann vom Amtsgericht ebenfalls am 31.01.2022 endgültig genehmigt. Somit fanden die Anhörung und die Entscheidung am gleichen Tag (31.01.2022) statt. Die Betroffene legte Beschwerde beim Amtsgericht Ludwigsburg ein und warf dem Gericht erhebliche Verfahrensverstöße im Zusammenhang mit der Erstellung des Gutachtens vor. Das Amtsgericht half der Beschwerde nicht ab und legte diese zur Entscheidung dem Landgericht Stuttgart vor. Das Landgericht Stuttgart entschied zugunsten der Betroffenen und erkannte ebenfalls erhebliche Verfahrensmängel. Die Sache wurde zur Neuentscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Es lagen folgende Verfahrensverstöße bei Erstellung des Sachverständigengutachtens vor: Der Betroffenen ist die Bestellung des Sachverständigen nicht vorab mitgeteilt worden. Die Betroffene hat einen Anspruch auf rechtliches Gehör und dies ermöglicht ihr, von seinem Ablehnungsrecht Gebrauch zu machen. Ebenfalls hätte das Amtsgericht prüfen müssen, ob eine ausreichende Qualifikation der Sachverständigen vorliegt. Der behandelnde Stationsarzt darf nur in Ausnahmefällen bestellt werden. Ferner fehlen Feststellungen dazu, ob die Sachverständige nach ihrer Bestellung unter deutlicher Offenlegung ihrer Eigenschaft als Sachverständige die Betroffene überhaupt untersucht hat. Ebenfalls sei das Gutachten mangelhaft. Es fehle an der Darstellung der von der Sachverständigen durchgeführten Untersuchungen und der dabei erhobenen Befunde als auch an einer entsprechenden wissenschaftlichen Begründung. Die Betroffene wurde zwar vom Amtsgericht persönlich angehört, jedoch wurde weder vom Verfahrenspfleger noch der Betreuerin das Gutachten – ungeachtet dessen inhaltliche Mängel – vorher zugeleitet. Zumindest dem Verfahrenspfleger der Betroffenen hätte das Gutachten vor der Anhörung vollständig übergeben werden müssen, damit dieser mit der Betroffenen das Gutachten besprechen kann und die Betroffene hierzu im Rahmen der Anhörung zum Gutachten Stellung nehmen kann.
Aus diesem Grund leidet das Verfahren an mehreren so schwerwiegenden Verfahrensfehlern, dass die Akte unter Aufhebung der Abhilfeentscheidung an das Amtsgericht zurückzugeben war, damit dieses nunmehr in ordnungsgemäßer Art das Abhilfeverfahren durchführen kann.
Dieser Beitrag wurde von Frau Rechtsanwältin Susanne Kilisch von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Volker Thieler – Prof. Dr. Wolfgang Böh – Oliver Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH verfasst. rau Rechtsanwältin Susanne Kilisch hat sich auf den Tätigkeitsschwerpunkt Betreuungsrecht und hier insbesondere auf Vorsorgevollmachten, Patientenverfügung spezialisiert. Die deutschlandweit tätige Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist seit Jahren u.a. auf das Thema Betreuungsrecht und hier insbesondere auf Vorsorgevollmachten, Patientenverfügung sowie die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung in Betreuungsangelegenheiten spezialisiert.
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email : muenchen@rechtsanwalt-thieler.deDie Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit Sitz in Gräfelfing bei München ist eine deutschlandweit tätige Kanzlei in dritter Generation mit den Tätigkeitsschwerpunkten: Erbrecht, Immobilienrecht, Schenkungsrecht, Steuerrecht, Betreuungsrecht, Stiftungsrecht, internationales Erbrecht und amerikanisches Kapitalanlagerecht mit dem Schwerpunkt Aktienrecht und Anlegerschutz. Die Kanzlei wurde vor über 70 Jahren durch Rechtsanwalt Heinz Thieler gegründet, von seinen Söhnen den Rechtsanwälten Rainer Thieler und Prof. Dr. Volker Thieler fortgeführt und wird nun von Rechtsanwalt Oliver Thieler, LL.M. geleitet. Mit Eintritt von Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Böh, der Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht ist, wurde das Erbrecht in Kombination mit steuerlichen Aspekten ebenfalls zu einem Tätigkeitsschwerpunkt der Kanzlei. Frau Rechtsanwältin Susanne Kilisch hat sich auf den Tätigkeitsschwerpunkt Betreuungsrecht und hier insbesondere auf Vorsorgevollmachten, Patientenverfügung spezialisiert. Unsere rechtliche Tätigkeit ist auf Rechtsbereiche beschränkt, in denen wir spezialisiert und besonders qualifiziert sind. Wir sind rechtlich für Privatpersonen, Unternehmenskunden, gemeinnützige Organisationen und staatliche Hoheitsträger tätig. Unser Schwerpunkt bildet die deutschlandweite Beratung und Vertretung von Privatpersonen.
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Thema Betreuungsrecht: Grobe Verfahrensverstöße bei der Durchführung des Unterbringungsverfahrens
auf Presseverteiler publiziert am 23. Mai 2024 in der Rubrik Presse - News
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